OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2023, AZ 4 UF 141/22

Ausgabe: 01-2024Familienrecht

1. Gem. § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG müssen Behörden seit dem 01.01.2022 bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln.

2. Ist dies aus vorübergehenden Gründen nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, § 14 b Abs. 1 Satz 2 FamFG.

3. Corona Bonuszahlungen sind als erhöhtes Kindergeld einzustufen, das auch steuerrechtlich so behandelt wird und auf das § 1612 b Abs. 1 BGB unmittelbar anzuwenden ist mit der Folge, dass der Kindergeldbonus wie das Kindergeld hälftig zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch dann, wenn übergeleitete Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geltend gemacht und der Corona Bonus im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt worden ist.

4. Ein Unterhaltsschuldner ist, wenn er nicht im Einzelfall die Unzumutbarkeit darlegt, grundsätzlich verpflichtet, zur Deckung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten.

5. Vorteile und Nachteile des Insolvenzverfahrens sind dabei im jeweiligen Einzelfall insgesamt gegeneinander abzuwägen.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw/nrwe/olgs/hamm/j2023/4_U…