OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.03.2026, AZ 18 UF 99/25

Ausgabe: 04-2026Familienrecht

1. Führt das Familiengericht auf Anregung eines Beteiligten in einem Kinderschutzverfahren eine Vorprüfung gemäß § 166 Abs. 2 FamFG durch, ob ein Abänderungsverfahren einzuleiten ist, ist die ablehnende Entscheidung des Familiengerichts im Vorprüfungsverfahren beschwerdefähig.

2. Regt ein Beteiligter die Durchführung eines förmlichen Abänderungsverfahrens zur Überprüfung einer kinderschutzrechtlichen Maßnahme an, dürfte im Fall des § 1666 BGB nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums nur bei einem von vornherein völlig ausgeschlossenen Aufhebungsantrag der Eltern ein Überprüfungsverfahren abzulehnen sein.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…