OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.05.2019, AZ 20 UF 105/18
Ausgabe 07-2019, herausgegeben von OLG Stuttgart

1. Gehören zum angemessenen Unterhalt (§ 1610 Abs. 1 BGB) Kosten für eine Internatsunterbringung sowie hierbei anfallende Nebenkosten für Lehrmittel, Ausflüge, Kopien, Bastelbedarf sowie Materialien für eine Legasthenietherapie, handelt es sich nicht um Sonderbedarf, sondern um Mehrbedarf, der aus dem Elementarunterhalt aufzubringen ist.
2. Zur Frage, ob bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse während des Beschwerdeverfahrens für den Unterhaltsgläubiger eine Wahlmöglichkeit zwischen Anschlussbeschwerde und Abänderungsantrag besteht, wenn der Unterhaltsverpflichtete als Beschwerdeführer lediglich seine Verpflichtung zur Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt, nicht jedoch auch zu laufendem Kindesunterhalt angegriffen hat (hier: offen gelassen).
3. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beteiligung an den durch die Internatsunterbringung verursachten Mehrkosten (im konkreten Fall verneint).

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