OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.05.2019, AZ 11 WF 79/19

Ausgabe: 06-2019Familienrecht

Der Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs in einer Verbundentscheidung ist auch bei dessen Ausschluss durch notariellen Vertrag jedenfalls dann regulär nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu berechnen, wenn vor der Wirksamkeitsprüfung alle Versorgungsauskünfte eingeholt und eine vorläufige Berechnung des Versorgungsausgleichs vorgenommen wird.

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