OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.10.2023, AZ 17 UF 241/22

Ausgabe: 10-2023Familienrecht

1. In Verfahren nach dem AdWirkG sind die besonderen Vorschriften des FamFG über das Verfahren in Adoptionssachen (§§ 186 ff. FamFG) nicht anzuwenden.

2. In Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung der im Ausland erfolgten Adoption nach dem „Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption“ vom 29.05.1993 (HAÜ) nicht vorliegen, kann nach dem Günstigkeitsprinzip auf die nationalen Anerkennungsregeln zurückgegriffen werden.

3. Zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und zu den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen im Recht der Adoption Minderjähriger gehört die Ausrichtung der Adoptionsentscheidung am Kindeswohl. Hierbei ist die Überprüfung der Eignung des Adoptivbewerbers ein wesentlicher Teil der Kindeswohlprüfung. Eine solche umfassende Eignungsprüfung muss die gesamten Lebensumstände des Adoptivbewerbers umfassen.

4. Ein Verstoß gegen den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public liegt bei einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Eignungsprüfung durch das ausländische Gericht nahe. Eine solche wesentliche Unvollständigkeit kann etwa gegeben sein, wenn dem ausländischen Gericht der internationale Charakter der Adoption verschwiegen wurde oder aus sonstigen Gründen nicht bekannt war.
5. Eine Nachholung der Eignungsprüfung unter Mitwirkung inländischer Stellen oder eine Ergänzung der Eignungsprüfung findet im Anerkennungsverfahren nicht statt, da dies über den Verfahrensgegenstand des Anerkennungsverfahrens hinausginge.

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