(Stutt­gart) Schei­dungs­kos­ten sind anders als nach der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung auf­grund einer seit dem Jahr 2013 gel­ten­den Neu­re­ge­lung nicht mehr als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat soeben ent­schie­den, dass die Kos­ten eines Schei­dungs­ver­fah­rens unter das neu ein­ge­führ­te Abzugs­ver­bot für Pro­zess­kos­ten fallen.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Steu­er­be­ra­ter Jörg Pas­sau, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 16.08.2017 zu sei­nem Urteil vom 18. Mai 2017 — VI R 9/16.

Seit der Ände­rung des § 33 Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) im Jahr 2013 sind Auf­wen­dun­gen für die Füh­rung eines Rechts­streits (Pro­zess­kos­ten) grund­sätz­lich vom Abzug als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aus­ge­schlos­sen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugs­ver­bot nur dann nicht ein, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge ohne die Auf­wen­dun­gen Gefahr lie­fe, sei­ne Exis­tenz­grund­la­ge zu ver­lie­ren und sei­ne lebens­not­wen­di­gen Bedürf­nis­se in dem übli­chen Rah­men nicht mehr befrie­di­gen zu können.

Auf die­se Aus­nah­me­re­ge­lung berief sich die Klä­ge­rin. Sie mach­te in ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung Auf­wen­dun­gen für ein Schei­dungs­ver­fah­ren als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend.

Anders als das Finanz­ge­richt sah der BFH die Vor­aus­set­zun­gen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in einem sol­chen Fall nicht als gege­ben an. Der Ehe­gat­te wen­de die Kos­ten für ein Schei­dungs­ver­fah­ren regel­mä­ßig nicht zur Siche­rung sei­ner Exis­tenz­grund­la­ge und sei­ner lebens­not­wen­di­gen Bedürf­nis­se auf. Hier­von kön­ne nur aus­ge­gan­gen wer­den, wenn die wirt­schaft­li­che Lebens­grund­la­ge des Steu­er­pflich­ti­gen bedroht sei. Eine der­ar­ti­ge exis­ten­zi­el­le Betrof­fen­heit lie­ge bei Schei­dungs­kos­ten nicht vor, selbst wenn das Fest­hal­ten an der Ehe für den Steu­er­pflich­ti­gen eine star­ke Beein­träch­ti­gung sei­nes Lebens dar­stel­le. Zwar habe der BFH die Kos­ten einer Ehe­schei­dung bis zur Ände­rung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung berück­sich­tigt. Dies sei nach der Neu­re­ge­lung jedoch nicht län­ger mög­lich. Denn dadurch habe der Gesetz­ge­ber die Steu­er­erheb­lich­keit von Pro­zess­kos­ten auf einen engen Rah­men zurück­füh­ren und Schei­dungs­kos­ten vom Abzug als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung bewusst aus­schlie­ßen wollen.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen und/oder steu­er­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auf die DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de – verwies.

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