(Stutt­gart) Eine schen­kungsteu­er­pflich­ti­ge Zuwen­dung unter Ehe­gat­ten liegt auch dann vor, wenn ein Ehe­gat­te den Ver­mö­gens­stand sei­nes Ein­zel­kon­tos oder Ein­zel­de­pots auf den ande­ren Ehe­gat­ten überträgt.

Beruft sich der beschenk­te Ehe­gat­te dar­auf, dass ihm schon vor der Über­tra­gung der Ver­mö­gens­stand zur Hälf­te zuzu­rech­nen war und er des­halb inso­weit nicht berei­chert sei, trägt er zudem nach dem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 29. Juni 2016 – Az. II R 41/14 — hier­für die Fest­stel­lungs­last (objek­ti­ve Beweislast).

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Erb- und Steu­er­recht sowie Han­dels- und Gesell­schafts­recht Dr. Nor­bert Gie­se­ler, Vize­prä­si­dent der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 31.08.2016 zu die­sem Urteil.

Im Urteils­fall über­trug der Ehe­mann den Ver­mö­gens­stand sei­nes bei einer Schwei­zer Bank geführ­ten Ein­zel­de­pot­kon­tos (Ein­zel­kon­tos) auf ein eben­falls bei einer Schwei­zer Bank geführ­tes Ein­zel­kon­to sei­ner Ehe­frau. Das Finanz­amt nahm in vol­ler Höhe des über­tra­ge­nen Ver­mö­gens­stands eine frei­ge­bi­ge Zuwen­dung des Ehe­man­nes an die Ehe­frau an. Die Ehe­frau wen­de­te ein, sie sei nur in Höhe der Hälf­te des Ver­mö­gens­stands berei­chert, da ihr die ande­re Hälf­te des Ver­mö­gens­stands schon vor der Über­tra­gung zuge­stan­den habe. Das Finanz­ge­richt wies die Kla­ge ab. Die Ehe­frau, die dafür die Fest­stel­lungs­last tra­ge, habe nicht nach­ge­wie­sen, dass sie schon vor der Über­tra­gung zur Hälf­te an dem Ver­mö­gen berech­tigt gewe­sen sei.

Der BFH bestä­tig­te die Kla­ge­ab­wei­sung. Danach trägt der beschenk­te Ehe­gat­te die Beweis­last für Tat­sa­chen, die der Annah­me einer frei­ge­bi­gen Zuwen­dung ent­ge­gen­ste­hen. Dies gilt auch für die Umstän­de, die bele­gen sol­len, dass dem ande­ren Ehe­gat­ten das Gut­ha­ben, das er vom Ein­zel­kon­to sei­nes Ehe­gat­ten unent­gelt­lich über­tra­gen erhal­ten hat, im Innen­ver­hält­nis bereits vor der Über­tra­gung ganz oder teil­wei­se zuzu­rech­nen gewe­sen sein soll.

Die Ent­schei­dung des BFH betrifft Ein­zel­kon­ten, nicht aber Gemein­schafts­kon­ten der Ehe­gat­ten. Kon­to­voll­mach­ten für Ein­zel­kon­ten sind für die schen­kungsteu­er­recht­li­che Beur­tei­lung ohne Bedeutung.

Dr. Gie­se­ler emp­fahl, dies zu beach­ten sowie ggfs. recht­li­chen und steu­er­li­chen Rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

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