BGH, Beschluss vom 13.05.2026, AZ XII ZB 404/25

Ausgabe: 06 – 2026Familienrecht

a) Betrifft ein Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern ausschließlich die Frage, bei welchem
Elternteil das Kind seinen überwiegenden Aufenthalt hat besteht kein Anlass für eine Übertragung
des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2025 – XII ZB 279/25 – FamRZ 2026, 381).

b) Der Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern über die beiderseitigen Betreuungsanteile ist grundsätzlich auch dann im Umgangsverfahren zu klären, wenn es dabei um die Bestimmung des Lebensmittelpunktes des Kindes geht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom17. Dezember 2025 – XII ZB 279/25 – FamRZ 2026, 381).

c) Ein sorgerechtliches Verfahren kann daneben erforderlich sein, wenn über umgangsrechtliche Fragen hinaus Streitpunkte der Eltern über den Aufenthalt des Kindes zu entscheiden sind, etwa im Falle eines Umzugs, der aufgrund der damit verbundenen Ortsveränderung wesentlichen Einfluss auf die Lebensumstände des Kindes hat, oder wenn sich die Frage einer Fremdunterbringung des Kindes stellt. Gleiches gilt in Fällen einer hochstreitigen Elternbeziehung, aufgrund derer konsensuale Entscheidungen der Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffende Fragen nicht mehr möglich sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 27. November 2019- XII ZB 512/18 – FamRZ 2020, 255 und BGHZ 225, 184 = FamRZ 2020, 1171)

Weitere Informationen: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Ent…