OLG München, Beschluss vom 21.04.2026, AZ 33 Wx 169/25 e

Ausgabe: 06 – 2026Erbrecht

1. Ob ein Erblasser über sein im Wesentlichen gesamtes Vermögen verfügt hat, bestimmt sich nicht allein nach dem Verhältnis der in der Verfügung von Todes wegen ausdrücklich erwähnten und der nicht erwähnten Gegenstände.

2. Trifft der Erblasser in einem eigenhändigen Testament über einen erheblichen und eindeutig abgrenzbaren Bestandteil seines Vermögens (hier: selbst verwaltetes Kapitalvermögen in einer Größenordnung von ca. 20 % des Gesamtvermögens) keine ausdrückliche Verfügung, lässt sich ein Gesamtverfügungswillen regelmäßig nicht feststellen.

3. Im Erbscheinsverfahren besteht keine Bindung des Beschwerdegerichts an rechtliche Bewertungen aus einer früheren Entscheidung desselben Gerichts, wenn in einem neuen Verfahren über einen anderen Erbscheinsantrag, selbst wenn er denselben Nachlass betrifft, zu entscheiden ist.

1. Die Frage, ob der Erblasser über sein Vermögen im Wesentlichen vollständig verfügt hat, lässt sich nicht allein nach dem Verhältnis der in der Verfügung von Todes wegen ausdrücklich erwähnten und der unerwähnt gebliebenen Vermögensgegenstände beantworten. (redaktioneller Leitsatz)

2. Bleibt in einem eigenhändigen Testament ein erheblicher, eindeutig abgrenzbarer Vermögensteil ungeregelt (hier: selbst verwaltetes Kapitalvermögen von rund 20 % des Gesamtvermögens), spricht dies regelmäßig gegen einen Gesamtverfügungswillen des Erblassers. (redaktioneller Leitsatz)

3. Über einen anderen Erbscheinsantrag hat das Beschwerdegericht ohne Bindung an die rechtliche Würdigung einer früheren Entscheidung desselben Gerichts zu befinden, auch wenn beide Verfahren denselben Nachlass betreffen. (Leitsätze des Verfassers) (redaktioneller Leitsatz)

Weitere Informationen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/…