(Stuttgart) Mit den Vergütungsansprüchen einer Hochzeitsfotografin nach der Verlegung des Hochzeitstermins, infolge von corona-pandemie-bedingten Beschränkungen, hat sich der VII. Zivilsenat des BGH, mit Urteil vom 27.04.2023 – VII ZR 144/22, auseinandergesetzt.

Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Helene – Monika Filiz, Vizepräsidentin der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart.

Der VII Zivilsenat, der u.a. für Rechtsstreitigkeiten im Werkvertragsrecht zuständig ist, hatte über eine Klage auf Rückgewähr einer, an eine Hochzeits-Fotografin geleisteten, Anzahlung sowie auf Feststellung, dass ihr keine Vergütungsansprüche zustehen, zu befinden.

Der ursprünglich vereinbarte Hochzeitstermin war, infolge der Kontaktbeschränkungen während der Corona-Pandemie, verlegt worden. Die Kläger waren deshalb von dem Vertrag zurückgetreten bzw. hatten denselben einer Kündigung zugeführt.

  • Sachverhalt

Die Kläger hatten die Absicht, am 01.08.2022, kirchlich zu heiraten. Der Fotograf, der die standesamtliche Trauung begleitet hatte, war verhindert. Derenthalben beauftragten die Kläger die Beklagte, die sich ihrerseits für die Beauftragung mit Schreiben vom 28.10.2019 bedankte und einen Teilbetrag i.H.v. € 1.231,70 im Hinblick auf die vereinbarte Gesamtforderung i.H.v. € 2.463,70, von den Klägern anforderte. Dieser Betrag wurde klägerseits zum Ausgleich gebracht.

Die Kläger hatten die Absicht, zu deren Hochzeit 104 Gäste einzuladen. Allerdings griffen zu dem avisierten Termin die corona-pandemiebedingten Einschränkungen ein. Die Durchführung der Hochzeit zu dem von den Klägern avisierten Termin war nicht möglich. Die Kläger planten daher eine Hochzeitsfeier für den 31.07.2021, wobei sie den ursprünglichen Fotografen, der seinerseits am 01.08.2020 verhindert gewesen war, beauftragen wollten.

Die Beklagte forderte daraufhin ein weiteres Honorar i.H.v. € 551,45, welches von den Klägern nicht bezahlt worden war. Vielmehr begehrten die Kläger die Rückzahlung der bereits überwiesenen € 1.231,70. Gleichzeitig erklärten dieselben, wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage, den „Rücktritt von dem vorstehend bezeichneten Vertrag bzw. dessen Kündigung“.

Die Kläger verfolgten mit ihrer Klage das Ziel, die Beklagte zur (Rück-)Zahlung des Betrages i.H.v. € 1.231,70 zu verurteilen. Weiterhin begehrten die Kläger die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet seien, weitere € 551,45 an die Beklagte zu zahlen.

  • Rechtslage

Der Klage war sowohl in den Vorinstanzen, als auch vor dem BGH kein Erfolg beschieden.

Der geltend gemachte Rückgewähranspruch im Hinblick auf die klägerseits geleistete Anzahlung folgt nicht daraus, dass die Leistung unmöglich geworden ist. Zwar gab es zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier pandemiebedingte landesrechtliche Vorgaben. Diese führten aber nicht dazu, dass die Leistungen für eine kirchliche Hochzeit und Hochzeitsfeier unmöglich geworden sind. Das betreffende Landesrecht erlaubte Feiern sowie die Erbringung von Dienstleistungen, unter der Voraussetzung der Einhaltung von Mindestabständen i.H.v. 1,5 m. Der Umstand, dass die Hochzeitsfeier infolgedessen nicht in dem geplanten Umfang von 104 Gästen durchführbar war, führt nicht zu einer Unmöglichkeit der fotografischen Leistungen zu diesem Zeitpunkt.

Weiterhin sind auch keine Ansprüche aus dem erfolgten Rücktritt der Kläger wegen Störung der Geschäftsgrundlage oder einer ergänzenden Vertragsauslegung gegeben.

Grundsätzlich hat die ergänzende Vertragsauslegung Vorrang vor möglichen Ansprüchen, unter Zugrundelegung der Störung der Geschäftsgrundlage. Allerdings ergibt die ergänzende Vertragsauslegung, dass die pandemiebedingte Verlegung der für den 01.08.2020 geplanten Hochzeit keinen Umstand darstellt, der zu einem Rücktritt der Kläger berechtigt. Denn der Umstand, dass die Kläger nach Absage des vereinbarten Termins nur aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten standen, einen anderen Fotografen präferierten, ist nach Treu und Glauben unerheblich. Derenthalben ist dieser Umstand unter redlichen Vertragspartnern auch nicht im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu berücksichtigen.

Die Kläger hatten ihrerseits den „Rücktritt“ bzw. die „Kündigung“ des Vertrages erklärt. Dies stellt in rechtlicher Hinsicht eine freie Kündigung des Vertrages nach Maßgabe des § 648 Satz 1 BGB dar. Insoweit ergibt sich hieraus ein Vergütungsanspruch der Beklagten nach Maßgabe des § 648 S. 2 BGB, der vorliegend i.H.v. € 2.099,00 festgestellt worden war.

Daraus folgt, dass die die Kläger nicht nur keinen Rückzahlungsanspruch i.H.v. € 1.231,70 haben, sondern auch darüber hinaus, dass ihre negative Feststellungsklage unbegründet war. Dementsprechend konnten die Kläger auch keinen Ersatz ihrer außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangen. (AG Gießen, Urt. v. 26.11.2021 – 43 C 63/21, LG Gießen, Urt.  v. 21.06.2022 – 1 S 1/22)

Filiz empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

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Helene – Monika Filiz

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Vizepräsidentin der DANSEF e. V.

 

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