(Stutt­gart) Die Fest­set­zungs­frist auf­grund einer Steu­er­hin­ter­zie­hung ver­län­gert sich bei einem Erb­fall auch dann, wenn der demen­z­er­krank­te Erb­las­ser aus­län­di­sche Kapi­tal­ein­künf­te nicht erklärt, jedoch ein Mit­er­be von der Ver­kür­zung der Ein­kom­men­steu­er wuss­te und selbst eine Steu­er­hin­ter­zie­hung begeht.

Wie der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ent­schie­den hat, wirkt die Ver­län­ge­rung der Fest­set­zungs­frist auf zehn Jah­re dabei auch zu Las­ten des Mit­er­ben, der von der Steu­er­hin­ter­zie­hung kei­ne Kennt­nis hat.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Steu­er­be­ra­ter Jörg Pas­sau, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 7.02.2018 zu sei­nem Urteil vom 29. August 2017 — VIII R 32/15.

Im Streit­fall war die Klä­ge­rin gemein­sam mit ihrer Schwes­ter Erbin ihrer ver­stor­be­nen Mut­ter. Die Erb­las­se­rin hat­te in den Jah­ren 1993 bis 1999 Kapi­tal­ein­künf­te im Aus­land erzielt, die sie nicht in ihren Ein­kom­men­steu­er­erklä­run­gen ange­ge­ben hat­te. Seit 1995 war sie auf­grund einer Demen­z­er­kran­kung nicht mehr in der Lage, wirk­sa­me Ein­kom­men­steu­er­erklä­run­gen abzu­ge­ben. Die Steu­er­erklä­run­gen der Erb­las­se­rin waren unter Betei­li­gung der Schwes­ter der Klä­ge­rin (Mit­er­bin) erstellt wor­den. Die­ser war spä­tes­tens ab Ein­tritt des Erb­falls bekannt, dass die Mut­ter (Erb­las­se­rin) ihre Kapi­tal­ein­künf­te in den Ein­kom­men­steu­er­erklä­run­gen zu nied­rig ange­ge­ben hat­te. Das Finanz­amt (FA) erließ gegen­über der Klä­ge­rin als Gesamt­rechts­nach­fol­ge­rin der Erb­las­se­rin geän­der­te Ein­kom­men­steu­er­be­schei­de, in denen es die Steu­er für die nicht erklär­ten Zin­sen nachforderte.

Der BFH hat die Revi­si­on der Klä­ge­rin, soweit sie zuläs­sig war, als unbe­grün­det zurück­ge­wie­sen. Zunächst hat er klar­ge­stellt, dass die Erben als Gesamt­rechts­nach­fol­ger des Erb­las­sers gemäß § 1922 Abs. 1 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs (BGB) auch des­sen Steu­er­schul­den „erben“; denn gemäß § 1967 BGB haf­ten die Erben für die Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten. Dies gilt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 der Abga­ben­ord­nung (AO) auch für die Steu­er­schul­den. Auf die Kennt­nis von der objek­ti­ven Steu­er­ver­kür­zung des Erb­las­sers kommt es nicht an, son­dern nur auf die Höhe der ent­stan­de­nen Steu­er­schuld. Meh­re­re Erben haf­ten als Gesamt­schuld­ner. Dies bedeu­tet, dass das FA im Rah­men sei­nes pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sens jeden Erben für die gesam­te Steu­er­schuld des Erb­las­sers in Anspruch neh­men kann.

War der Erb­las­ser zum Zeit­punkt der Abga­be der Steu­er­erklä­rung auf­grund einer Demen­z­er­kran­kung geschäfts­un­fä­hig i.S. des § 104 Nr. 2 BGB, ist sei­ne Steu­er­erklä­rung zwar unwirk­sam. Dies hat auf die Höhe der gesetz­lich ent­stan­de­nen Steu­er jedoch kei­ne Aus­wir­kung. Erfährt ein Erbe vor oder nach dem Erb­fall, dass die Steu­ern des Erb­las­sers zu nied­rig fest­ge­setzt wur­den, ist er auch in die­sem Fall nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO ver­pflich­tet, die (unwirk­sa­me) Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung des Erb­las­sers zu berich­ti­gen. Unter­lässt er dies, begeht er eine Steuerhinterziehung.

Die­se Steu­er­hin­ter­zie­hung führt dazu, dass sich bei allen Mit­er­ben die Fest­set­zungs­frist für die ver­kürz­te Steu­er nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jah­re ver­län­gert. Wie der BFH her­vor­hebt, trifft dies auch den Mit­er­ben, der weder selbst eine Steu­er­hin­ter­zie­hung began­gen hat noch von die­ser wusste.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen und/oder steu­er­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auf die DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de – verwies.

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