OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.05.2026, AZ 8 W 89/24

Ausgabe: 06 – 2026Erbrecht

1. Für die Ehegeschäftsfähigkeit im Sinne des § 1304 BGB als Voraussetzung für eine wirksame Eheschließung und das Vorliegen eines gesetzlichen Ehegattenerbrechts kommt es – auch bei fehlender Geschäftsfähigkeit im Übrigen – allein darauf an, ob der Eheschließende verstandesgemäß in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen.

2. Der Grundsatz der Amtsermittlung im Verfahren nach dem FamFG (§ 26 FamFG) gebietet bei posthumen Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzungen des § 1304 BGB neben der Anhörung von Beteiligten und Zeugen die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der speziellen Ehegeschäftsfähigkeit, während der bloße Rückgriff auf gutachterliche Stellungnahme zur allgemeinen Geschäftsfähigkeit in anderen Verfahren (z.B. Betreuungsverfahren) regelmäßig nicht ausreicht.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJ…