(Stuttgart) Eine Witwenrente steht dem überlebenden Ehepartner bei einer Ehe unter einem Jahr Dauer nur im Ausnahmefall zu. Ein Anspruch besteht nur, wenn im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Eheschließung allein oder überwiegend aus Gründen der Hinterbliebenenversorgung erfolgt ist. 

 

Dies, so der der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart, hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf in einem am 04.02.2010 veröffentlichten Urteil vom 1. Dezember 2009, Az.: S 52 (10) R 22/09, in dem Fall einer 63 Jahre alten Klägerin aus Krefeld ent­schieden.

 Die Klägerin, die im Jahr 2008 den 1919 geborenen, 27 Jahre älteren Versicherten nach 9-monatiger Bekanntschaft geheiratet hat, stellte einen Tag nach dessen Tod einen Antrag auf Hinterbliebenen­rente bei der beklagten Deutschen Rentenversiche­rung Rheinland. Sie arbeitete in dem von dem Versicherten bewohnten Seniorenzen­trum als Altenpflegehelferin. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da die Ehe unter einem Jahr Dauer bestanden habe und An­haltspunkte für einen Ausnahmefall von der Annahme einer Versorgungsehe nicht vorliegen würden.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und die Entscheidung der Deutschen Rentenversiche­rung bestätigt, betont Henn.

Die Ehe habe kein halbes Jahr bestanden und es sei davon auszugehen, dass der zu­mindest überwiegende, wenn nicht alleinige Zweck der Heirat gewesen sei, finanzielle Ansprüche zu erwerben. Dem Gesundheitszu­stand des Verstorbenen bei Eheschließung komme in dem Zusam­menhang eine ge­wichtige Bedeutung zu. Angesichts der Multimorbidität des Versicherten und seiner Pflegebedürftigkeit im Zusammenhang mit seinem hohen Lebensalter sei im Zeit­punkt der Eheschlie­ßung mit dem baldigen Ableben des Versicherten zu rechnen ge­wesen. Die Eingehung der Bezie­hung zu dem Versicherten von der Klägerin sei vorwiegend aus unlauteren Moti­ven, d. h. finanziellen Gründen beabsichtigt gewesen, selbst wenn daneben auch eine Zu­neigung bestanden haben sollte. Die Klägerin habe unberechtigt und of­fenbar auch gegen den Willen des Versicherten Gelder von seinem Konto abgehoben. Nachdem der Versuch, das Testament des Versicherten zu ihren Gunsten än­dern zu lassen, an dem Widerstand der Notarin gescheitert war, habe sie einen Mo­nat später den Versi­cherten geheiratet. Auch die Tatsache, dass die Klägerin direkt nach dem Tod des Versicherten einen Rentenantrag gestellt und Ansprüche gegen die Erben, die Kinder des Versicherten, geltend gemacht habe, scheine vor dem Hintergrund fragwürdig.

Von Seiten des Versicherten geht die Kammer hinsichtlich der Motive zur Eheschlie­ßung davon aus, dass Schutz vor (angeblichen) Mobbingattacken der Kollegen der Klägerin und der Wunsch, aus dem Seniorenheim, in dem er sich nicht wohl fühlte, heraus zu kommen und in häuslicher Umge­bung gepflegt zu werden, Beweggründe waren. Die Klägerin habe die Trauer und Einsamkeit des Ver­sicherten ausgenutzt. Sie habe ihn ohne Wissen seiner Familie und des Heims geheiratet unter der Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich, dass sie ihn aus dem Heim herausholen wolle; dies habe die Klägerin ihm nach ihren eigenen Angaben versprochen. Die Klägerin habe nicht darlegen kön­nen, warum sie nie mit ihrem Ehemann zusammen gewohnt habe, obwohl dies sein eindeutiger Wunsch gewesen sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Henn empfahl, das Urteil sowie einen etwaigen Fortgang zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen und verwies dabei u. a. auch auf die DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de

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