Aktuelles
- Schenkungsteuer: Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR 25. Oktober 2025
- Bundesverfassungsgericht: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare 24. September 2025
- Privatschriftliches Testament – Eine Kopie ist nun mal kein Original 21. September 2025
- BFH: Steuer kann rückwirkend entfallen – Irrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag 17. September 2025
- Die speziellere Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG zur Erhöhung der Gerichtsgebühren in Kindschaftssachen geht der allgemeinen Regelung in § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG vor, so dass keine Deckelung auf den Wert nach altem Recht vorzunehmen ist. 10. September 2025
Kontakt
Erbrecht, Scheidung und Erbschaftsteuer
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
Gerokstraße 8
70188 Stuttgart
Tel.: 0711 - 3058 9310
Fax: 0711 - 3058 9311
Mail schreiben
Internet-Adresse: www.dansef.de
Posts by DANSEF
-
BGH, Beschluss vom 15.09.2021, XII ZB 9/20
BGH, Beschluss vom 15.09.2021, AZ XII ZB 9/20 Ausgabe: 10-2021Betreuungsrecht a) Bei der Feststellung der Mittellosigkeit des Betroffenen muss das Gericht grundsätzlich ihm zustehende Unterhaltsansprüche sowie die Zahlungsbereitschaft der Unterhaltsschuldner […]
-
BGH, Beschluss vom 15.09.2021, Az. XII ZB 60/20
BGH, Beschluss vom 15.09.2021, AZ XII ZB 60/20 Ausgabe: 10-2021Familienrecht Eine Änderung von vertragswesentlichen Vereinbarungen ist nur dann gemäß § 550 Satz1 BGB schriftformbedürftig, wenn sie für einen ein Jahr […]
-
BGH, Beschluss vom 15.09.2021, Az. XII ZB 317/21
BGH, Beschluss vom 15.09.2021, AZ XII ZB 317/21 Ausgabe: 11-2021Betreuungsrecht a) Für die Entlassung eines Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB genügt jeder Grund, der ihn ungeeignet im […]
-
OLG Bremen, Beschluss vom 14.09.2021, Az. 5 W 27/21
OLG Bremen, Beschluss vom 14.09.2021, AZ 5 W 27/21 Ausgabe: 10-2021Erbrecht 1. Im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins kann sich der Antragsteller vertreten lassen. Hierfür ist eine schriftliche Vollmacht ausreichend. […]
-
-
-
-
-
-